Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

 

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns

geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns

unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden

Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder

abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der

Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

 

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren

ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder

durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet haben.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns

unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit

unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als

vertraulich gekennzeichnet haben.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes

festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen.

Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung

gesondert ausweisen.

2. Die bestellte Ware wird grundsätzlich per GLS Nachnahme verschickt, sofern keine anderen

Vereinbarungen getroffen werden.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem

Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem

Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von

Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt

wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt,

wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

 

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind

ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn

sämtliche offenen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden

Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr.

4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn

der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines

Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung

auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug

nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns

ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser

auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages

beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn

der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages

beruht.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der

Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede

vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes,

maximal jedoch nicht mehr als 4 % des Lieferwertes, geltend machen.

5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem

Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben

unberührt.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden

zumutbar ist.

 

7.

und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten

schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

 

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wünsche hinsichtlich

Versandart und Versandweg des Käufers werden, soweit möglich, berücksichtigt; dadurch bedingte

Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die

Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die

Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der

Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung

absichern.

 

VI. Gewährleistung/Haftung

 

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Regel

ist Unverzüglichkeit gegeben, wenn innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung eine

schriftliche Anzeige abgesandt wird. Bei verdeckten Mängeln muß ebenso unverzüglich nach

Entdeckung eine Anzeige abgesandt werden.

2. Geringfügige Abweichungen der Bestellung von Farbe, Format und Qualität berechtigen nicht zur

Mängelrüge, es sei denn, bestimmte Eigenschaften sind zugesichert.

3. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag

zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es

sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung

berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die

Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder

Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen

Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem

anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer

nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom

Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als

fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche

angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden

Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung

fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden

Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem

Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die

gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben

hiervon unberührt.

5. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur

Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung

verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen

Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die

Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder

dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir

sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-,

Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen

der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden

Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach

§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

6. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel

aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von

uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie

abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht

aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem

Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht

vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher

Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

7. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen

Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder

vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren

Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die

auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren

gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen

Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder

unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich

der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben

haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der

garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,

haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

8. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen

Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen

darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweisen mit dem Vertrag verbunden und

vorhersehbar sind.

9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche

auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung

gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer

Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der

Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren

Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder

wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,

die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)

unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug,

haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware

zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag

dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die

Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages

für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten

Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen

Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Eventuelle

Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten

rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern

und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder

Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen

Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits

jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir

ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung

im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser

Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring

befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung

in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns

gegen den Käufer bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns

vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet

wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten

Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das

Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware

mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu

den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in

Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der

Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir

hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für

uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser

Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte

durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang

entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare

Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei

obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und

Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus

den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch

berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist

ausgeschlossen.

 

IX. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt

dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr,

die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare

Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am

nächsten kommt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern.