Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns
geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der
Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren
ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns
unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit
unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als
vertraulich gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes
festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen.
Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausweisen.
2. Die bestellte Ware wird grundsätzlich per GLS Nachnahme verschickt, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen werden.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem
Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem
Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von
Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn
sämtliche offenen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden
Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn
der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn
der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages
beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede
vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 4 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem
Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben
unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
7.
und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wünsche hinsichtlich
Versandart und Versandweg des Käufers werden, soweit möglich, berücksichtigt; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Regel
ist Unverzüglichkeit gegeben, wenn innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung eine
schriftliche Anzeige abgesandt wird. Bei verdeckten Mängeln muß ebenso unverzüglich nach
Entdeckung eine Anzeige abgesandt werden.
2. Geringfügige Abweichungen der Bestellung von Farbe, Format und Qualität berechtigen nicht zur
Mängelrüge, es sei denn, bestimmte Eigenschaften sind zugesichert.
3. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es
sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem
Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben
hiervon unberührt.
5. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung
verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen
Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die
Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder
dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir
sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen
der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden
Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
6. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von
uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie
abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem
Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht
vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher
Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,
haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen
Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweisen mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind.
9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder
wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug,
haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag
dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages
für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Eventuelle
Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern
und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser
Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring
befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung
in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns
gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns
vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in
Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der
Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir
hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für
uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei
obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus
den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr,
die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare
Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am
nächsten kommt.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern.